Mit der Organbestellung wird aus dem Interim Manager ein Geschäftsführer mit persönlicher Haftung. Was Auftraggeber vorher zu D&O, Absicherung, Wettbewerbsverbot und Betriebsrat klären sollten.

Die Organbestellung wirkt wie die schnelle Lösung, und sie hat Folgen, die selten vorher durchgerechnet werden. Nehmen wir eine GmbH, deren einziger Geschäftsführer überraschend ausscheidet: Die Bank verlangt einen Vertretungsberechtigten im Handelsregister, also bestellen die Gesellschafter den Interim Manager innerhalb einer Woche. Meist kommen persönliche Haftung, Versicherungsschutz und Nachhaftung erst nach dem Beschluss zur Sprache. Eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durch einen Fachanwalt ersetzt dieser Beitrag nicht.
Die Frage kommt zuerst, weil sie viel erspart. Ist noch ein Geschäftsführer im Amt, reichen oft eine Prokura oder eine Handlungsvollmacht. Ein Prokurist ist kein Organ der Gesellschaft und unterliegt deshalb nicht der Organhaftung nach dem GmbHG. Er kann viel entscheiden, trägt aber nicht die gesamte Verantwortung.
Ohne Organstellung geht es nicht, wenn der einzige Geschäftsführer weg ist, wenn Banken oder Behörden einen Vertretungsberechtigten im Register sehen wollen oder wenn der Interim Manager die Gesellschaft allein vertreten soll. Dann sollten Sie die Konsequenzen kennen, bevor der Gesellschafterbeschluss gefasst wird. Ein Detail wird dabei oft übersehen: Die Pflichten beginnen schon mit der Annahme des Amtes, die Eintragung im Register ist dafür nicht Voraussetzung. Wer für eine Woche „vorläufig“ die Geschäfte führt, ohne dass etwas eingetragen ist, haftet unter Umständen trotzdem, auch als faktischer Geschäftsführer.
Nach § 43 GmbHG müssen Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Wer diese Pflicht verletzt, haftet der Gesellschaft für den Schaden, mehrere Geschäftsführer gesamtschuldnerisch. Das gilt mit dem Privatvermögen, und es gilt gleich, ob jemand fest angestellt ist oder für sechs Monate kommt. Die Ansprüche verjähren nach dem Gesetz erst nach fünf Jahren, also lange nach Mandatsende.
Zwei Punkte helfen beim Einordnen. Die Business Judgment Rule gilt nach verbreiteter Auffassung auch für GmbH-Geschäftsführer: Eine unternehmerische Entscheidung, die sich später als falsch erweist, ist nicht automatisch eine Pflichtverletzung, wenn sie auf einer sorgfältigen Informationsgrundlage beruhte. Und im Streitfall muss der Geschäftsführer beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat. Die Gesellschaft muss nur zeigen, dass durch sein Handeln oder Unterlassen ein Schaden entstanden ist. Wer das Amt übernimmt, sollte seine Entscheidungsgrundlagen deshalb dokumentieren, und Sie sollten ihm dafür den Rahmen geben. Wer eine Gesellschaft mit unsauberen Zahlen oder offenen Meldungen übernimmt, hält außerdem früh fest, in welchem Zustand er sie vorgefunden hat. Das schützt beide Seiten.
Dazu kommt die Haftung gegenüber Dritten, etwa für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. In der Krise verpflichtet § 15a InsO zur Insolvenzantragstellung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und nach sechs Wochen bei Überschuldung. Nach Eintritt der Insolvenzreife gelten zudem Zahlungsverbote (§ 15b InsO), bei Verstößen haftet der Geschäftsführer persönlich. Die Einzelheiten dazu stehen im Beitrag Sanierung und Krise. Der sozialversicherungsrechtliche Status von Fremdgeschäftsführern ist ein eigenes Thema, das Scheinselbständigkeit und AÜG behandelt. Klären Sie ihn vor der Bestellung.
Die Vermögensschadenhaftpflicht, die erfahrene Interim Manager für ihre Beratungs- und Führungstätigkeit haben, deckt die Organhaftung häufig nicht ab, das hängt vom Bedingungswerk ab. Dafür gibt es die D&O-Versicherung. Üblicherweise stellt das Unternehmen sie: Versicherungsnehmer ist die Gesellschaft, versichert sind ihre Organe. Rechnen Sie nicht damit, dass der Interim Manager eine eigene Police mitbringt. Sie ist möglich, aber teurer und in der Krise oft eingeschränkt. Bringt er eine mit, prüfen Sie Deckungssumme, Laufzeit und Nachmeldefrist. Gibt es keine Deckung, ist das ein Grund, das Organamt abzulehnen und mit Vollmacht zu arbeiten, kein Grund, es ohne Deckung zu übernehmen.
Besteht eine Unternehmenspolice, lohnt der Blick ins Kleingedruckte. Manche Policen schützen nur namentlich genannte oder dauerhaft bestellte Organmitglieder. Fragen Sie den Versicherer oder Makler schriftlich, ob die Bestellung mitversichert ist, und lassen Sie sich die Antwort bestätigen. Dabei zählen:
Wer diese Fragen nach der Bestellung stellt, verhandelt aus einer schwachen Position.
Ohne vertragliche Absicherung nimmt kaum ein erfahrener Interim Manager das Amt an, und aus Auftraggebersicht ist es klug, das offen anzusprechen. Im Gespräch geht es meist um eine Freistellung im Innenverhältnis und eine Haftungsbegrenzung, jeweils nur soweit rechtlich zulässig. Gegenüber der Gesellschaft lässt sich die Haftung nicht beliebig ausschließen, gegenüber Dritten gar nicht. Dazu kommen ein Entlastungsbeschluss der Gesellschafter nach Mandatsende, dessen Wirkung begrenzt ist, und Informationsrechte über den Zustand des Unternehmens. Wegen der fünfjährigen Verjährung wird auch die Nachhaftung angesprochen. Wie das im Einzelnen aussieht, gehört zum Anwalt, auf beiden Seiten.
Wichtig ist außerdem der Ausstieg. Die Gesellschafter können einen Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit abberufen, die Satzung kann das auf wichtige Gründe beschränken. Der Interim Manager muss sein Amt niederlegen können, wenn ihm Informationen, Mittel oder Entscheidungsfreiheit fehlen. Der Dienstvertrag sollte beides spiegeln, sonst entsteht eine Zwickmühle.
Während der Amtszeit gilt für Geschäftsführer ein Wettbewerbsverbot aus der organschaftlichen Treuepflicht. Für die Zeit danach regelt das Gesetz nichts, und viele Auftraggeber schreiben ein nachvertragliches Verbot in den Vertrag. Die Rechtsprechung prüft solche Klauseln am Maßstab der Verhältnismäßigkeit nach Dauer, Gegenstand und Reichweite, und je weiter eine Klausel reicht, desto angreifbarer wird sie. Bei einem nachvertraglichen Verbot sollten Sie die Frage einer Entschädigung beachten. Für einen Interim Manager bedeutet ein Branchenverbot ohne Ausgleich schnell den Verlust von Umsatz, und er wird es deshalb ablehnen.
Praktisch wirksamer ist die Vertraulichkeit. Eine tragfähige Vereinbarung regelt Umfang und Dauer über das Mandat hinaus, die Rückgabe oder Löschung der Unterlagen und die Folgen eines Verstoßes. Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt Informationen nur, wenn das Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat. Beim Datenschutz bleibt die Gesellschaft Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Als Geschäftsführer handelt der Interim Manager für sie, ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit ihm selbst scheidet insoweit aus. Er erhält nur die Zugriffe, die er für das Amt braucht. Anders kann es bei Interim Managern ohne Organstellung liegen, die über einen Dienstleister eingesetzt werden. Klären Sie das mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gelten betriebsverfassungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 2 BetrVG), für einen bestellten Geschäftsführer greift § 99 BetrVG deshalb in der Regel nicht. Bei einem Interim Manager ohne Organstellung kann es anders sein: Wird er in Abläufe eingegliedert, kann die Unterrichtung des Betriebsrats und dessen Zustimmung nach § 99 BetrVG nötig sein. Bei Selbständigen ist das nicht ohne Weiteres der Fall und hängt vom Einzelfall ab. Binden Sie den Betriebsrat deshalb früh ein und klären Sie die Frage vor dem Start, denn der Betriebsrat kennt das Haus. Ein Mandat, das er mitträgt, hat es leichter. Bei kommunalen Gesellschaften gilt je nach Rechtsform ein Betriebs- oder Personalrat. Bei börsennotierten Gesellschaften kommt Kapitalmarktrecht hinzu: Wer Zugang zu kursrelevanten Informationen hat, steht auf der Insiderliste und unterliegt der Marktmissbrauchsverordnung. Zu Branchen mit Aufsicht und zu öffentlichen Auftraggebern schreibt meine Mitautorin Julia von Krafft im Beitrag Besondere Einsatzformen.
Schreiben Sie vor dem Beschluss auf, wer was verantwortet. Alles auf dieser Liste gehört vor den Beschluss, nicht danach. Die Honorarseite finden Sie im Beitrag Was ein Interim Manager kostet, die Risikoseite hier:
Hinweis: Dieser Blogbeitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte konsultieren Sie einen Rechtsanwalt, um Ihren Fall rechtlich prüfen zu lassen.
„Wer diese Fragen nach der Bestellung stellt, verhandelt aus einer schwachen Position."